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Corona: In Hagen gilt wieder Inzidenzstufe 1

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Mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von 10,1 beim Robert Koch-Institut liegt Hagen seit gestern den achten Tag in Folge über dem Schwellenwert von 10. Bleibt die Inzidenz einer Kommune der Inzidenzstufe 0 acht Tage über diesem Grenzwert, fällt die Kommune laut Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen am übernächsten Tag in die nächst höhere Inzidenzstufe. Hagen liegt dann in Inzidenzstufe 1. Daher gelten ab Dienstag, 27. Juli, folgende Einschränkungen in den Bereichen Kontakte, Kultur, Freizeit und Sport.
 
Kontaktbeschränkungen
In Inzidenzstufe 1 dürfen Personen aus bis zu fünf Hausständen ohne Personenbegrenzung zusammentreffen. Immunisierte Personen aus weiteren Hausständen dürfen darüber hinaus teilnehmen. Unabhängig von der Anzahl der Hausstände sind Treffen von bis zu 100 Personen gestattet, wenn alle Anwesenden über einen Negativtestnachweis verfügen. Auch hier dürfen immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen und Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testerfordernis ausgenommen.
 
Maskenpflicht gilt wieder im Freien
In Städten der Inzidenzstufe 1 gilt wieder die Maskenpflicht im Freien in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern. Außerdem muss bei Veranstaltungen im Freien mit mehr als 1.000 teilnehmenden Personen eine Maske getragen werden, wenn sich die Personen nicht an einem festen Sitz- oder Stehplatz befinden.
 
In geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
 
Außerschulische Bildungsangebote
In gut durchlüfteten Räumen oder Räumen mit einer der Raumgröße angepassten viruzid wirkenden Luftfilteranlage kann die Maske am Sitzplatz abgelegt werden. Ein Negativtestnachweis ist nicht erforderlich. Der Musikunterricht mit Gesang oder Blasinstrumenten in geschlossenen Räumen ist in Gruppen von bis zu 30 Personen möglich. Für Angebote mit Gesang entfällt der Negativtestnachweis nur, wenn der Mindestabstand von 2 Metern eingehalten oder eine Maske getragen wird.
 
Die Anfängerschwimmausbildung und Kleinkinderschwimmkurse sind ohne Personenbegrenzung möglich.
 
Kultureinrichtungen
Kultureinrichtungen können unter Beachtung der übrigen Maßnahmen ohne Terminbuchung stattfinden, Führungen sind mit Gruppen von bis zu 20 Personen und einfacher Rückverfolgbarkeit gestattet.
 
Kulturveranstaltungen
Kulturveranstaltungen im Freien sind unter bestimmten Auflagen der Coronaschutzverordnung auch mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern oder mehr – jedoch höchstens aber mit einem Drittel der regulären Zuschauerkapazität – sowie einem genehmigten Hygienekonzept möglich. In Innenräumen können Kulturveranstaltungen unter Beachtung der übrigen Maßnahmen mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern stattfinden.
 
Sport
In der Inzidenzstufe 1 ist der Kontaktsport im Freien und in Hallen mit Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit mit bis zu 100 Personen möglich. In geschlossenen Räumen darf hochintensives Ausdauertraining (insbesondere Indoor-Cycling, HIIT und anaerobes Schwellentraining) mit bis zu 15 Personen stattfinden mit Negativtestnachweis und Mindestabstand, wenn die Räume vollständig durchlüftet oder mit viruzid wirkenden Luftfiltern ausgestattet sind.
 
Sportveranstaltungen
Der Zutritt von Zuschauerinnen und Zuschauern zu Sportveranstaltungen ist im Freien unter Beachtung der übrigen Maßnahmen auch mit mehr als 25.000 Personen – höchstens aber der Hälfte der regulären Zuschauerkapazität – möglich. Bei mehr als 5.000 Zuschauerinnen und Zuschauern einschließlich immunisierter Personen sind ein Negativtestnachweis und ein genehmigtes Hygienekonzept erforderlich.
 
In Innenräumen sind bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauer – höchstens aber ein Drittel der regulären Zuschauerkapazität – möglich mit Negativtestnachweis auf fest zugewiesenen Sitz- oder Stehplätzen, sichergestellter Rückverfolgbarkeit für die Sitz- und Stehplätze und Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand, wobei bei festen Sitzplätzen eine Besetzung im Schachbrettmuster ausreicht.
 
Freizeit
Der Besuch von reinen Freibädern sowie von anderen Outdoor-Einrichtungen wie beispielsweise Minigolfanlagen ist ohne Negativtestnachweis erlaubt. Für den Besuch von Hallenschwimmbädern ist ein Negativtestnachweis erforderlich, sofern die Einrichtung nicht ausschließlich für den Vereinssportbetrieb oder für Angebote der Schwimmausbildung genutzt wird. Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen dürfen lediglich ihren Außenbereich für bis zu 250 Personen öffnen mit Negativtestnachweis und mit sichergestellter Rückverfolgbarkeit. Der Betrieb aller Bereiche von Spielbanken darf für Besucherinnen und Besucher unter Einhaltung der Vorschriften zum Mindestabstand ohne Negativtestnachweis stattfinden.
 
Veranstaltungen
Private Veranstaltungen – mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern – sind mit bis zu 250 Gästen im Freien und bis zu 100 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, möglich. Dabei entfällt die Maskenpflicht im Außenbereich und mit Sicherstellung der besonderen Rückverfolgbarkeit auch an Tischen im Innenbereich.
 
Partys und vergleichbare Feiern sind ohne Einhaltung des Mindestabstands und ohne Maskenpflicht mit bis zu 100 Gästen im Freien und bis zu 50 Gästen in Innenräumen, jeweils mit Negativtestnachweis und sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit, möglich.
 
Gastronomie
Die Nutzung des Innenbereichs gastronomische Einrichtungen ist ohne Negativtestnachweis möglich, wobei den Gästen ein Sitzplatz und an Theken oder Stehtischen ein Stehplatz zugewiesen werden und die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein muss. Außerdem muss der Mindestabstand zwischen unterschiedlichen Personengruppen eingehalten werden.
 
Immunisierte Personen sind von der Testpflicht in den verschiedenen Bereichen ausgenommen. Welche Regeln darüber hinaus in ganz Nordrhein-Westfalen gelten, ist unter https://www.mags.nrw/coronavirus-regeln-nrw nachzulesen. 
 
 
Symbolfoto / Archiv
 
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